Kurz erklärt: Betriebsverfassungsgesetz § 37 – Freistellung, Vergütung und Schulungsanspruch

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) stellt ein zentrales Fundament der Mitbestimmung in Deutschland dar. Es regelt die Rechte und Pflichten von Betriebsräten, die entscheidend für das Wohl und die Rechte der Beschäftigten sind. Ein besonders wichtiger Paragraf innerhalb dieses Gesetzes ist § 37 BetrVG, der die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, deren Vergütung sowie ihren Anspruch auf Schulungen behandelt. In diesem Artikel erläutern wir die Bedeutung dieses Paragrafen für Betriebsräte und warum er aus der Perspektive eines Gewerkschafters unverzichtbar ist.
1. Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
Betriebsratsarbeit ist keine Nebenbeschäftigung – sie ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, die oft mit erheblichen Arbeitszeitaufwendungen verbunden ist. Die Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist daher ein elementares Recht für jedes Betriebsratsmitglied. Sie sorgt dafür, dass die Betriebsratsarbeit ohne die Belastung durch die reguläre Arbeit im Betrieb ausgeübt werden kann.
Der Gesetzgeber erkennt an, dass die Arbeit des Betriebsrates mit besonderen Anforderungen verbunden ist. Betriebsräte sind in der Regel mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut: Sie müssen Gespräche mit der Geschäftsführung führen, Verhandlungen über Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen führen, aber auch die Interessen der Belegschaft vertreten, wenn es um individuelle arbeitsrechtliche Fragen geht. Diese Aufgaben können nicht nebenbei erledigt werden. Eine angemessene Freistellung ist deshalb nicht nur erforderlich, sondern auch notwendig, damit die Betriebsräte ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können.
Der § 37 Abs. 2 BetrVG regelt, dass Betriebsräte in dem Umfang freizustellen sind, wie es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert. Eine pauschale Freistellung ist jedoch nicht vorgesehen; vielmehr muss die Freistellung individuell angepasst werden. In der Praxis bedeutet dies, dass Betriebsräte in einer Verhandlung mit dem Arbeitgeber die notwendige Freistellungszeit definieren müssen. Oftmals wird dies über den Betriebsrat selbst und dessen Vorstand organisiert. Kommt es zu Konflikten über die notwendige Freistellung, können Gewerkschaften einschreiten, um die Rechte der Betriebsräte zu wahren und sicherzustellen, dass sie ihre Arbeit effektiv durchführen können.
2. Vergütung der Betriebsratsarbeit
Die Vergütung der Betriebsratsarbeit ist ein weiterer zentraler Aspekt des § 37 BetrVG. Betriebsräte haben nicht nur Anspruch auf Freistellung, sondern auch darauf, dass ihre Arbeit angemessen vergütet wird. Hierbei geht es nicht nur um die Bezahlung der während der Freistellungszeit geleisteten Arbeit, sondern auch um die Vergütung der Zeit, die für Schulungen und Weiterbildungen aufgewendet wird.
Laut § 37 Abs. 3 BetrVG muss die Vergütung der Betriebsratsmitglieder in vollem Umfang weitergezahlt werden, als ob sie ihre reguläre Arbeit im Betrieb ausgeübt hätten. Dies bedeutet, dass die Betriebsräte während ihrer Arbeit für den Betriebsrat keinen finanziellen Nachteil erleiden dürfen. Dies ist ein elementares Recht, das die Unabhängigkeit und die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates sichert.
Die Vergütung darf dabei nicht geringer ausfallen als das, was der Betriebsrat im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit im Betrieb verdient hätte. Somit ist sichergestellt, dass Betriebsräte nicht auf eigene Kosten ihre Aufgaben erfüllen. Aus gewerkschaftlicher Sicht ist dies ein klarer Ausdruck der sozialen Verantwortung des Unternehmens. Denn wenn Betriebsräte in der Arbeit ihrer Mandate benachteiligt würden, könnte dies die Bereitschaft zur Mitbestimmung und die Entfaltung einer effektiven Betriebsratsarbeit erheblich beeinträchtigen.
Ein weiterer Punkt, der in diesem Zusammenhang wichtig ist, betrifft die rechtliche Durchsetzung des Vergütungsanspruchs. Sollte ein Arbeitgeber die Vergütung verweigern oder reduzieren, sind Betriebsräte berechtigt, den Anspruch vor dem Arbeitsgericht einzuklagen. Gewerkschaften stehen hier unterstützend zur Seite, um den Betriebsräten den rechtlichen Rücken zu stärken und die Durchsetzung ihrer Ansprüche sicherzustellen.
3. Schulungsanspruch für Betriebsratsmitglieder
Ein weiteres, nicht minder wichtiges Recht, das Betriebsräte nach § 37 Abs. 6 BetrVG zusteht, ist der Anspruch auf Schulungen und Weiterbildungen. Dieses Recht wird oft unterschätzt, dabei ist es für die Qualität der Betriebsratsarbeit von entscheidender Bedeutung. Betriebsräte müssen nicht nur die rechtlichen Grundlagen der Mitbestimmung kennen, sondern auch spezifische Kenntnisse in Bereichen wie Arbeitsrecht, Tarifrecht und Arbeitsorganisation erwerben. Diese Schulungen sind daher notwendig, um die Aufgaben des Betriebsrats kompetent und zielgerichtet wahrnehmen zu können.
Der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG umfasst sowohl die Teilnahme an Fachlehrgängen als auch die Möglichkeit, sich über die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung und Gesetzgebung zu informieren. Hierbei handelt es sich um eine Pflicht des Arbeitgebers, der die Kosten für die Schulung zu übernehmen hat. Die Schulung muss während der Arbeitszeit erfolgen und darf keine finanziellen Nachteile für den Betriebsrat nach sich ziehen.
Für Gewerkschaften stellt der Schulungsanspruch eine zentrale Unterstützung dar. Denn nur durch qualifizierte Weiterbildung können Betriebsräte ihre Rolle als Interessenvertreter der Beschäftigten voll ausfüllen. In vielen Fällen werden Betriebsräte durch die Gewerkschaften zu den entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen geschickt. Diese Schulungen vermitteln nicht nur praktisches Wissen, sondern stärken auch das Selbstbewusstsein und die Verhandlungsfähigkeit der Betriebsräte.
Fazit: Ein unverzichtbares Recht für Betriebsräte
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 37 BetrVG für die Arbeit der Betriebsräte von entscheidender Bedeutung ist. Die Freistellung von der Arbeit, die fortlaufende Vergütung und der Schulungsanspruch sind unverzichtbare Rechte, die es Betriebsräten ermöglichen, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese Regelungen stellen sicher, dass Betriebsräte nicht durch die finanziellen und zeitlichen Anforderungen ihrer Arbeit benachteiligt werden und dass sie über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die Interessen der Beschäftigten effektiv zu vertreten.
Aus gewerkschaftlicher Sicht sind diese Rechte von zentraler Bedeutung, da sie die Unabhängigkeit und Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte sichern. Sie sind das Fundament einer funktionierenden Mitbestimmung, die wiederum die Rechte der Arbeitnehmer stärkt und die soziale Verantwortung der Unternehmen fördert.
Wer als Betriebsrat erfolgreich arbeiten möchte, muss sich auf eine rechtliche Grundlage stützen können, die ihn unterstützt und schützt. § 37 BetrVG stellt hierfür die entscheidenden Voraussetzungen. Doch dies gilt nicht nur als Recht, sondern auch als eine Pflicht der Arbeitgeber, die Verantwortung für faire Arbeitsbedingungen und die Förderung der Mitbestimmung im Betrieb zu übernehmen.